Vereinbarung zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag
(Auftragsverarbeitung gem. Artikel 28 DSGVO)
zwischen
Event-Anbietern auf der App „peeps for business“
(im Folgenden „Auftraggeber“)
und
peeps GmbH
Pleichertorstr. 3
97070 Würzburg
(im Folgenden „Auftragnehmer“)
1. Gegenstand und Dauer des Auftrags
1. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers.
2. Gegenstand des Auftrags ist die Durchführung folgender Aufgaben durch den Auftragnehmer:
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Events erstellen und verwalten – inkl. Ticketpreisen, Teilnehmerlimits, Mindestteilnehmerzahlen und Veranstaltungsrichtlinien
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Einnahmen verwalten – Ticketumsätze, Auszahlungen und Rechnungen über ein integriertes Dashboard einsehen
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Teilnehmer & Tickets verwalten – Anmeldungen bestätigen oder ablehnen, Wartelisten einsehen und Teilnehmer einchecken
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Kommunizieren – über Event-Chats, Community-Chats und B2B-Einzelchats mit anderen Anbietern
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Reservierungsanfragen entgegennehmen – insbesondere für Location-Profile, die von Usern oder anderen Veranstaltern als Veranstaltungsort angefragt werden können
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Jedwede weitere Aufgabe, welche der Auftraggeber im Rahmen des Vertragsverhältnisses beim Auftragnehmer verarbeiten lässt.
Der Auftrag kann im Bedarfsfall durch Einzelaufträge erweitert werden.
3. Geltungsdauer der Vereinbarung:
Die Geltungsdauer richtet sich nach der Laufzeit der zugrundeliegenden Leistungsvereinbarung, geschlossen mit Zustimmung der AGBs. Diese Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung wird automatisch Bestandteil sämtlicher in Ziffer 1 Absatz 2 bezeichneten Einzelaufträge und ergänzt diese. Diese Vereinbarung geht den datenschutzrechtlichen Regelungen der Einzelaufträge vor.
2. Konkretisierung des Auftragsinhalts
1. Art und Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber sind konkret in der Leistungsvereinbarung vom Dienstleistungsvertrag sowie in den darauf aufsetzenden jeweiligen Angeboten/Verträgen beschrieben.
2. Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind.
Das angemessene Schutzniveau kann wie folgt hergestellt werden:
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durch einen Angemessenheitsbeschluss der Kommission (Art. 45 Abs. 3 DSGVO);
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durch verbindliche interne Datenschutzvorschriften (Art. 46 Abs. 2 lit. b i.V.m. 47 DSGVO);
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durch Standarddatenschutzklauseln (Art. 46 Abs. 2 lit. c und d DSGVO);
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durch genehmigte Verhaltensregeln (Art. 46 Abs. 2 lit. e i.V.m. 40 DSGVO);
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durch einen genehmigten Zertifizierungsmechanismus (Art. 46 Abs. 2 lit. f i.V.m. 42 DSGVO).
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durch sonstige Maßnahmen: Der Auftragnehmer arbeitet ausschließlich auf den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Systemen und speichert keine Daten ab. (Art. 46 Abs 2 lit. a, Abs. 3 lit. a und b DSGVO).
3. Bei Bedarf werden Datentransfer-Folgenabschätzung im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten in unsicheren Drittländern durchgeführt.
3. Art der Daten
Gegenstand der Verarbeitung personenbezogener Daten sind folgende Datenarten/-kategorien:
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Pseudonymisierte Nutzungsdaten und -profile aus dem Webtracking z.B. im Web Analytics-System des Auftragnehmers aufgezeichnete Nutzungsdaten, insbesondere IP-Adressen der Nutzer
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Vertrags- und Kontaktdaten von Kunden und Interessenten, Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum, Lieferadresse, Zählernummer, Informationen zum Auftragsstatus, sowie die Zahlung betreffende Daten der Kunden des Auftragnehmers
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Kontaktdaten der betroffenen Mitarbeiter und Dienstleister des Auftraggebers, Name, Adresse und E-Mail-Adresse
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Personenstammdaten
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Kommunikationsdaten (z.B. Telefon, E-Mail)
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Vertragsstammdaten (Vertragsbeziehung, Produkt- bzw. Vertragsinteresse)
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Kundenhistorie
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Vertragsabrechnungs- und Zahlungsdaten
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Besondere Kategorien personenbezogener Daten gem. Art. 9 DSGVO
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Bild-/Videoaufnahmen
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Jedwede Datenkategorie, welche der Auftraggeber im Rahmen des Vertragsverhältnisses beim Auftragnehmer verarbeiten lässt.
4. Kategorien betroffener Personen
Betroffen von der Verarbeitung sind nachstehende Kreise von Betroffenen:
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Nutzer von Online Angeboten des Auftraggebers
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Mitarbeiter
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externe Dienstleister des Auftraggebers, die mit der Erfüllung der o.g. Verarbeitungszwecke beauftragt sind
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Kunden
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Ansprechpartner
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Andere Kategorien, welche der Auftraggeber im Rahmen des Vertragsverhältnisses beim Auftragnehmer verarbeiten lässt.
5. Pflichten des Auftragnehmers
a) Technisch-organisatorische Maßnahmen
(1) Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Art. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DSGVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DSGVO zu berücksichtigen. Hierfür gelten die in der Anlage 1 festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen, mit denen sich der Auftraggeber einverstanden erklärt.
(2) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
b) Unterstützungspflicht
(1) Bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 bis 22 DS-GVO durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer im notwendigen Umfang an der Erstellung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten des Auftraggebers sowie bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DSGVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen mitzuwirken und den Auftraggeber soweit möglich angemessen zu unterstützen. Er hat die dazu erforderlichen Angaben jeweils unverzüglich an den Auftraggeber weiterzuleiten.
Hierzu gehören u.a.
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die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen
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die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden
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die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen
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die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung
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die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde
(2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind und über die gesetzlichen Pflichten des Auftragnehmers hinausgehen, kann der Auftragnehmer eine angemessene Vergütung beanspruchen. Hinsichtlich der Vergütungshöhe wird auf die entsprechende Vergütungsklausel verwiesen.
c) Verarbeitung personenbezogener Daten im Home- bzw. Mobile-Office
Der Auftraggeber stimmt der Verarbeitung von Daten außerhalb der Betriebsräume (z.B. Telearbeit, Heimarbeit, Home-Office, mobiles Arbeiten) zu. Der Auftragnehmer verpflichtet sich
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zur Unterstützung seiner Beschäftigten bei der Einhaltung der erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen in ihren privaten Räumlichkeiten.
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zur angemessenen Unterrichtung seiner Beschäftigten bezüglich der Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen und sonstigen Sorgfaltspflichten, die es bei der Verarbeitung der Daten in privaten Räumlichkeiten einzuhalten gilt.
d) sonstige Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet die schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DSGVO ausübt, soweit er hierzu gesetzlich verpflichtet ist.
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten des Auftragnehmers lauten:
Sophia Fries
Pleichertorstr. 3
Würzburg - 97070
Deutschland (DE)
E-Mail: support@peeps-official.app
Telefon: +49 171 8674712
(2) Der Auftragnehmer gewährleistet die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DSGVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung der Mitarbeiter gilt auch nach Beendigung ihres jeweiligen Arbeitsvertrages fort.
(3) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
(4) Der Auftragnehmer gewährleistet die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt.
(5) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind und über die gesetzlichen Pflichten des Auftragnehmers hinausgehen, kann der Auftragnehmer eine angemessene Vergütung beanspruchen. Hinsichtlich der Vergütungshöhe wird auf die entsprechende Vergütungsklausel verwiesen.
(6) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird.
6. Pflichten und Rechte des Auftraggebers
a) Verantwortlichkeit
(1) Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO sowie für die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen nach den Art. 12 bis 22 DSGVO ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Gleichwohl ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle solche Anfragen, sofern sie erkennbar ausschließlich an den Auftraggeber gerichtet sind, unverzüglich an diesen weiterzuleiten.
(2) Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abzustimmen und schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format festzulegen.
b) Weisungsbefugnis
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten nur auf Basis dokumentierter Weisungen des Auftraggebers, es sei denn er ist nach dem Recht des Mitgliedstaats oder nach Unionsrecht zu einer Verarbeitung verpflichtet. In einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer an, die vertraglich vereinbarten Leistungen bereitzustellen und zu verbessern, wobei sich die Parteien einig sind, dass diese Weisung auch die Anonymisierung, De-Identifizierung oder Aggregation personenbezogener Kundendaten zur Auswertung, Analyse und Verbesserung der angebotenen Leistungen umfassen.
(2) Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mind. Textform). Die anfänglichen Weisungen des Auftraggebers werden durch diesen Vertrag festgelegt.
(3) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig, sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer wendet, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.
(4) Auskünfte über personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Weisung oder Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen.
(5) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung so lange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.
(6) Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.
c) Kontrollrechte
(1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen zur Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen im angemessenen und erforderlichen Umfang durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Dem Auftragnehmer steht es frei, zur Erfüllung dieses Überprüfungsrechts dem Auftraggeber entsprechende Kontrollberichte oder ähnliche Dokumentationen, die eine datenschutzkonforme Datenverarbeitung belegen, vorzulegen. Soweit dem Auftraggeber Zweifel an der Datenschutzkonformität der Datenverarbeitungen verbleiben, hat er das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.
(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DSGVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, durch
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die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO;
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die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DSGVO;
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aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren);
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eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz) zu erbringen.
7. Unterauftragsverhältnisse
(1) Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsleistungen oder Post-/Transportdienstleistungen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
(2) Die Auslagerung auf Unterauftragnehmer oder der Wechsel des bestehenden Unterauftragnehmers sind zulässig, soweit der Auftragnehmer eine solche Auslagerung auf Unterauftragnehmer dem Auftraggeber mindestens vier Wochen vor dem geplanten Wechsel schriftlich oder in Textform anzeigt und der Auftraggeber nicht innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Mitteilung gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich oder in Textform Einspruch gegen die geplante Auslagerung erhebt. Der Auftragnehmer wird mit dem Unterauftragnehmer eine vertragliche Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2-4 DSGVO schließen. Verweigert der Auftraggeber durch seinen Einspruch die Zustimmung aus anderen als aus wichtigen Gründen, kann der Auftragnehmer den Vertrag zum Zeitpunkt des geplanten Einsatzes des Unterauftragnehmers kündigen.
(3) Der Auftraggeber stimmt der Beauftragung der unter Anlage 2 aufgeführten Unterauftragnehmer unter der Bedingung einer vertraglichen Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2-4 DSGVO zu.
(4) Die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Auftraggebers an den Unterauftragnehmer und dessen erstmaliges Tätigwerden sind erst mit Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Unterbeauftragung gestattet.
8. Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten
(1) Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. Entstehen dem Auftragnehmer Kosten bei der Herausgabe oder Löschung der Daten, so trägt diese der Auftraggeber.
(2) Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer mit einer Frist von einem Monat vor Vertragsende in Textform mit, ob die Daten ausgehändigt oder gelöscht werden sollen. Sofern der Auftragnehmer bis zum Ablauf dieser Frist keine Weisung erhalten hat, ist er berechtigt und verpflichtet, die Daten mit Vertragsende unverzüglich, spätestens aber binnen 14 Tage zu löschen.
(3) Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend den jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.
9. Vergütungshöhe für weitergehende Kontroll- und Unterstützungsmaßnahmen
Die vom Auftragnehmer nach den vorangegangenen Klauseln möglicherweise zu verlangenden Vergütungsansprüche müssen angemessen sein. Als angemessen gilt die Abrechnung des entstandenen Aufwands nach den vom Auftragnehmer üblicherweise verlangten Stundensätzen.
10. Haftung und Schadensersatz
Der Auftraggeber gewährleistet in seinem Verantwortungsbereich bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Umsetzung der sich aus den einschlägigen geltenden rechtlichen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen.
Es gelten grundsätzlich die Haftungsbeschränkungen aus dem Hauptvertrag. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte wegen der Verletzung ihrer Rechte gegen den Auftragnehmer auf Grund der vom Auftraggeber beauftragten Verarbeitung personenbezogener Daten geltend machen, sofern nicht der Anspruch des Dritten auf einer rechtswidrigen Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer beruht. Im Übrigen bleibt Art. 82 DSGVO unberührt.
11. Sonstiges, Allgemeines
(1) Sollten die personenbezogenen Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Der Auftragnehmer wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit an den personenbezogenen Daten des Auftraggebers bei dem Auftraggeber liegt.
(2) Die Regelungen dieser Vereinbarung gelten auch nach einer Beendigung des primären Leistungsverhältnisses bis zur vollständigen Vernichtung oder Rückgabe aller personenbezogenen Daten des Auftraggebers an den Auftraggeber fort.
(3) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diese AVV jederzeit zu ändern, soweit die Änderung in dessen berechtigtem Interesse liegt und den Auftraggeber nicht unangemessen benachteiligt. Dies ist insbesondere der Fall bei:
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Änderungen gesetzlicher oder regulatorischer Vorgaben,
-
Änderungen höchstrichterlicher Rechtsprechung,
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Erweiterung oder Änderung des Leistungsangebots, des Zwecks der Verarbeitung, der betroffenen Datenarten und Kategorien Betroffener, sofern dadurch keine wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten berührt werden,
-
redaktionellen Klarstellungen.
-
In diesem Fall wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hiervon spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten unterrichten und ihm den geänderten AVV übermitteln. Geht innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung kein Widerspruch beim Auftragnehmer ein, gilt der geänderte AVV als genehmigt. Für den Falle des Zugangs eines Widerspruchs steht dem Auftragnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht des AVV und des zu Grunde liegenden Hauptvertrages mit einer Frist von einem Monat zu.
(4) Sollten einzelne Teile der hier vorliegenden Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
Anlage 1:
Technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 Abs. 1 DSGVO
Auftragnehmer: peeps GmbH
Stand: 15.02.2026
Auftragnehmer, die im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften der Datenschutzgesetze zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
Der obenstehende Auftragnehmer erfüllt diesen Anspruch durch folgende Mindestmaßnahmen und weitere optionale Maßnahmen (ankreuzbar):
1. Vertraulichkeit gem. Art. 32 Abs. 1 lit. b) DSGVO
a) Zutrittskontrolle
Folgende aufgelisteten Maßnahmen dienen dazu, Unbefugten den Zutritt zu den Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verhindern:
i. Technische Maßnahmen
☒ Automatisches Zugangskontrollsystem
☒ Chipkarten / Transpondersysteme
☐ Sicherheitsschlösser
☐ Klingelanlage mit Kamera
☒ Notausgang nur von innen zu öffnen
☒ Sicherheitszonen/ Zutritt nur für Mitarbeiter
☒ Eigener Serverraum / Serverschrank
ii. Organisatorische Maßnahmen
☐ Empfang / Rezeption
☐ Besucherbuch / Protokoll der Besucher
☐ Sorgfalt bei Auswahl Reinigungsdienste
☒ Maßnahmen bei Verlust von Transpondern
☒ Chipkarten-Transpondervergaberegelung
b) Zugangskontrolle
Folgende aufgelistete Maßnahme sollen verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme (Computer) von Unbefugten genutzt werden können.
i. Technische Maßnahmen
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Login mit Benutzername + Passwort oder vergleichbarer Zugang
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Anti-Virus-Software Clients
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Firewall
-
Einsatz VPN bei Remote-Zugriffen
-
Verschlüsselung von Datenträgern
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Automatische Desktopsperre
-
Verschlüsselung von Notebooks / Tablet
-
Verschlüsselung bei WLAN-Benutzung (WPA2)
☒ Anti-Viren-Software Server
☒ Anti-Virus-Software mobile Geräte
☒ Intrusion Detection Systeme (IDS)
☒ Verschlüsselung Smartphones
ii. Organisatorische Maßnahmen
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Verwalten von Benutzerberechtigungen
-
Richtlinie „Sicheres Passwort“
-
Richtlinie „Löschen / Vernichten“
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Richtlinie „Clean desk“
☒ Erstellen von Benutzerprofilen
☒ Zentrale Passwortvergabe
☒ Allg. Richtlinie Datenschutz und / oder
Sicherheit
☐ Anleitung „Manuelle Desktopsperre“
c) Zugriffskontrolle
Folgende Maßnahmen dienen dazu, Unbefugten das Lesen, Kopieren, Verändern oder Löschen innerhalb der Datenverarbeitungssysteme zu verhindern:
i. Technische Maßnahmen
-
Aktenschredder (mind. Stufe 3, cross cut)
☐ Physische Löschung von Datenträgern
☒ Protokollierung von Zugriffen auf Anwendungen, konkret bei der Eingabe, Änderung und Löschung von Daten
ii. Organisatorische Maßnahmen
-
Einsatz Berechtigungskonzepte
☒ Minimale Anzahl an Administratoren
☒ Verwaltung Benutzerrechte durch Administratoren
d) Trennungskontrolle
Folgende Maßnahmen gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können:
i. Technische Maßnahmen
☒ Trennung von Produktiv- und Testumgebung
☒ Physikalische Trennung (Systeme / Datenbanken / Datenträger)
☐Mandantenfähigkeit relevanter Anwendungen
ii. Organisatorische Maßnahmen
-
Steuerung über Berechtigungskonzept
☒ Festlegung von Datenbankrechten
e) Pseudonymisierung (Art. 32 Abs. 1 lit. a DSGVO; Art. 25 Abs. 1 DSGVO)
Durch folgende Maßnahmen wird eine Pseudonymisierung von Datensätzen gewährleistet:
i. Technische Maßnahmen
☒ Im Falle der Pseudonymisierung:
Trennung der Zuordnungsdaten und Auf-bewahrung in getrenntem und abgesicherten System (mögl. verschlüsselt)
ii. Organisatorische Maßnahmen
☒ Interne Anweisung, personenbezogene Daten im Falle einer Weitergabe oder auch nach Ablauf der gesetzlichen Löschfrist möglichst zu anonymisieren / pseudonymisieren
2. Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b) DSGVO)
a) Weitergabekontrolle
Personenbezogene Daten müssen bei der elektronischen Übermittlung ausreichend geschützt werden, um nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt zu werden. Folgende technische und organisatorische Maßnahmen werden hierfür ergriffen:
i. Technische Maßnahmen
-
Email-Verschlüsselung
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Einsatz von VPN
☒ Nutzung von Signaturverfahren
☒ Protokollierung der Zugriffe und Abrufe
☒ Bereitstellung über verschlüsselte Verbindungen wie sftp, https
ii. Organisatorische Maßnahmen
☐ Sorgfalt bei Auswahl von Transport, Personal und Fahrzeugen
☐ Persönliche Übergabe mit Protokoll
b) Eingabekontrolle
Zur Kontrolle, ob und von wem personenbezogene Daten in das Datenverarbeitungssystem eingegeben, geändert, gesperrt oder gelöscht werden, werden folgende Maßnahmen eingesetzt:
i. Technische Maßnahmen
☒ Technische Protokollierung der Eingabe, Änderung und Löschung von Daten
☒ Manuelle oder automatisierte Kontrolle der Protokolle
ii. Organisatorische Maßnahmen
-
Übersicht, mit welchen Programmen welche Daten eingegeben, geändert oder gelöscht werden können
-
Klare Zuständigkeiten für Löschungen
☒ Nachvollziehbarkeit von Eingabe, Änderung und Löschung von Daten durch Individuelle Benutzernamen (nicht Benutzergruppen)
☒ Vergabe von Rechten zur Eingabe, Änderung und Löschung von Daten auf Basis eines Berechtigungskonzepts
3. Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b) DSGVO)
a) Verfügbarkeitskontrolle
Zur Gewährleistung der Verfügbarkeit personenbezogener Daten gegen zufällige oder mutwillige Zerstörung oder Verlust, und zu deren raschen Wiederherstellung werden folgende Maßnahmen eingesetzt:
i. Technische Maßnahmen
☒ Feuer- und Rauchmeldeanlagen
☒ Feuerlöscher Serverraum
☒ Serverraumüberwachung Temperatur und Feuchtigkeit
☒ Schutzsteckdosenleisten Serverraum
☒ RAID System / Festplattenspiegelung
☒ Regelmäßige Archivierung / Backup der Daten
ii. Organisatorische Maßnahmen
☐ Backup & Recovery-Konzept (ausformuliert)
☒ Kontrolle des Sicherungsvorgangs
☐ Regelmäßige Tests zur Datenwiederherstellung und Protokollierung der Ergebnisse
☐ Aufbewahrung der Sicherungsmedien an einem sicheren Ort außerhalb des Serverraums
☐ Keine sanitären Anschlüsse im oder oberhalb des Serverraums
☒ Getrennte Partitionen für Betriebssysteme und Daten
4. Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DSGVO; Art. 25 Abs. 1 DSGVO)
a) Datenschutz-Management
Zur Gewährleistung des Datenschutzes in unserem Unternehmen werden folgende Maßnahmen zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung eingesetzt:
i. Technische Maßnahmen
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Zentrale Dokumentation aller Verfahrensweisen und Regelungen zum Datenschutz
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Eine Überprüfung der Wirksamkeit der Technischen Schutzmaßnahmen wird mind. jährlich durchgeführt
☐ Software-Lösungen für Datenschutz-Management im Einsatz
ii. Organisatorische Maßnahmen
-
Formalisierter Prozess zur Bearbeitung von Auskunftsanfragen seitens Betroffener ist vorhanden
☐ externer Datenschutzbeauftragter: SiDIT GmbH
☒ Falls Mitarbeiter vorhanden: Mitarbeiter geschult und auf Vertraulichkeit/Datengeheimnis verpflichtet
☒ Falls Mitarbeiter vorhanden: Regelmäßige Sensibilisierung der Mitarbeiter
☒ Interner / externer Informationssicherheitsbeauftragter
☒ Die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) wird bei Bedarf durchgeführt
☒ Die Organisation kommt den Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO nach
b) Incident-Response-Management
Im Falle des Erkennens und der Meldung von Datenschutzverletzungen werden folgende Maßnahmen eingesetzt:
i. Technische Maßnahmen
-
Einsatz von Firewall und regelmäßige Aktualisierung
-
Einsatz von Spamfilter und regelmäßige Aktualisierung
-
Einsatz von Virenscanner und regelmäßige Aktualisierung
☒ Intrusion Detection System (IDS)
☒ Intrusion Prevention System (IPS)
ii. Organisatorische Maßnahmen
-
Dokumentierter Prozess zur Erkennung und Meldung von Sicherheitsvorfällen / Datenpannen (auch im Hinblick auf Meldepflicht gegenüber Aufsichtsbehörde)
-
Formaler Prozess und Verantwortlichkeiten zur Nachbearbeitung von Sicherheitsvorfällen und Datenpannen
☒ Dokumentierte Vorgehensweise zum Umgang mit Sicherheitsvorfällen
☒ Einbindung von ☒ DSB und ☐ ISB in Sicherheitsvorfälle und Datenpannen
☒ Dokumentation von Sicherheitsvorfällen und Datenpannen z.B. via Ticketsystem
c) Datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 Abs. 2 DSGVO);
Im Rahmen datenschutzfreundlicher Voreinstellungen (Art. 25 Abs. 2 DSGVO) werden folgende Maßnahmen eingesetzt:
i. Technische Maßnahmen
☒ Es werden nicht mehr personenbezogene Daten erhoben, als für den jeweiligen Zweck erforderlich sind
☒ Einfache Ausübung des Widerrufrechts des Betroffenen durch technische Maßnahmen
ii. Organisatorische Maßnahmen
--
d) Auftragskontrolle (Outsourcing an Dritte)
Im Rahmen des Outsourcings der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Auftragsverarbeiter werden für die Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus folgende Maßnahmen eingesetzt:
i. Technische Maßnahmen
☒ Konsequente Nutzung von Transportverschlüsselung bei allen Datentransfers.
iii. Organisatorische Maßnahmen
Falls Subauftragnehmer eingesetzt werden:
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Vorherige Prüfung der vom Auftragnehmer getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und deren Dokumentation
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Auswahl des Auftragnehmers unter Sorgfaltsgesichtspunkten (gerade in Bezug auf Datenschutz und Datensicherheit)
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Abschluss der notwendigen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung bzw. EU Standard-Vertragsklauseln
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Schriftliche Weisungen an den Auftragnehmer
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Verpflichtung der Mitarbeiter des Auftragnehmers auf Datengeheimnis
-
Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten durch den Auftragnehmer bei Vorliegen Bestellpflicht
-
Vereinbarung wirksamer Kontrollrechte gegenüber dem Auftragnehmer
-
Regelung zum Einsatz weiterer Subunternehmer
-
Sicherstellung der Vernichtung von Daten nach Beendigung des Auftrags
-
Bei längerer Zusammenarbeit: Laufende Überprüfung des Auftragnehmers und seines Schutzniveaus
Anlage 2: Unterauftragnehmer
(1)
Name des Unterauftragnehmers:
Google Firebase. Anbieter ist die Google Ireland Limited (Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland).
Ort der Verarbeitung:
Serverstandort: Frankfurt
Erbrachte Leistung des Unterauftragnehmers:
Bereitstellung der Infrastruktur für das App-Backend.
(2)
Name des Unterauftragnehmers:
Stripe sowie Stripe Connect. Anbieter ist Stripe (Stripe Payments Europe Limited, 1 Grand Canal Street Lower, Grand Canal Dock, Dublin 2, Irland).
Ort der Verarbeitung:
Primär EU (Irland)
Eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer, insbesondere in die USA, kann im Rahmen der Nutzung des Stripe‑Konzerns nicht ausgeschlossen werden; solche Übermittlungen erfolgen auf Grundlage geeigneter Garantien (insbesondere Standardvertragsklauseln der EU‑Kommission).
Weitere Informationen finden Sie unter:
https://stripe.com/en-de/legal/dpa
Erbrachte Leistung des Unterauftragnehmers:
Abwicklung von Zahlungen, Rückerstattungen und Ticketing.
(3)
Name des Unterauftragnehmers:
Amazon Simple Email Service (SES). Anbieter ist Amazon Web Services (AWS; Amazon Web Services EMEA SARL, 38 avenue John F. Kennedy, L‑1855 Luxemburg).
Ort der Verarbeitung:
Serverstandort: Frankfurt
Erbrachte Leistung des Unterauftragnehmers:
E-Mail-Kommunikation mit Veranstaltern und Teilnehmern
